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Satzung des
Turnvereins Altenvoerde von 1884 e. V.
§ 1 Name des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Turnverein Altenvoerde von 1884 e. V. Er
wurde am 9. Februar 1884 gegründet. Der Sitz des Vereins ist Ennepetal.
Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen
werden.
2. Die Farben des Vereins sind blau und weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Turnverein Altenvoerde pflegt sämtliche Sportarten und betreibt
insbesondere die Jugendpflege.
2. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung.
3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der
beabsichtigte Beitritt ist schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die
Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
2. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an den Ältestenrat möglich.
Dessen Entscheidung ist endgültig.
3. Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung können verdiente
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Aus der Mitgliedschaft erwächst das Recht zum Stimmrecht in den
Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
5. Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der sonstigen, den
Vereinsbetrieb regelnden Ordnungen verpflichtet. Es hat insbesondere den
festgesetzten Beitrag zum festgelegten Fälligkeitstermin bargeldlos zu
zahlen und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
Turnrat, der Ältestenrat und die Jugendversammlung.
§ 6 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung
beschlossen.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31. März
jeden Jahres per Lastschrifteinzug oder Überweisung auf das Konto des
Vereins zu entrichten. Für Mitglieder, die in einem laufenden Jahr
eintreten, ist der Beitrag anteilig ab dem Quartal zu entrichten, in dem
das Beitrittsdatum liegt.
3. Die Abteilungen sind in Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, einen
Zusatzbeitrag zu erheben.
4. Für den Beitrag eines nicht volljährigen Mitglieds haften die
gesetzlichen Vertreter.
5. Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder und Nichtmitglieder
Sportkurse gegen Gebühr anzubieten.
6. Die Jahreshauptversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung
einer Umlage beschließen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Austritt b) Ausschluss c) Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Beitrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres zu
entrichten.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen durch
den Vorstand beschlossen werden. Ge-gen den Ausschluss kann das
betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist
vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einmal jährlich möglichst im
ersten Viertel des Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladungen müssen
den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich vorliegen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Einladungen zur a. o. Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern
mindestens fünf Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Gründe
vorliegen.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss
enthalten
a) Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands und, wenn anstehend,
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl des Ältestenrates
e) Wahl der Kassenprüfer
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
5. Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand
einreichen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die
Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied das verlangt.
7. Beschlüsse zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung
angekündigt sein und erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Geschäftsführer
oder seinem Vertreter protokolliert und unterzeichnet.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2.
Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der
Oberturnwart/in und dem/der Pressesprecher/in.
2. Jeweils drei Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel gewählt. In ungeraden Jahren
werden der Vorsitzende, der Kassierer und der Oberturnwart, in geraden
Jahren der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Pressesprecher
gewählt. Ergänzungswahlen müssen in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung statt finden.
3. Zur Vertretung des Vereins sind gemäß § 26 BGB der Vorsitzende oder
sein Vertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstands berechtigt.
4. Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand und die Personen, die für den Verein eine gemäß §3 Nr. 26 a EStG begünstigte Tätigkeit erbringen, können für diese Tätigkeit eine von dem Vorstand festzusetzende angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des in §3 Nr. 26a EStG genannten Jahresbetrages (z.Zt. 500 €) erhalten.
§ 10 Turnrat
1. Zum Turnrat gehören neben den gewählten Mitgliedern des Vorstandes
die von den Abteilungen vorgeschlagenen Abteilungsleiter und der/die
Jugendsprecher/in.
2. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, einzelne Abteilungsleiter
wegen unkameradschaftlichen, unsportlichen oder rassistischen Verhaltens
abzulehnen.
§ 11 Ältestenrat
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins und zur Berufung
bei Ausschlüssen wählt die ordentliche Mitgliederversammlung einen
dreiköpfigen Ältestenrat, der aus verdienten Mitgliedern bestehen soll.
Kein Mitglied des Ältestenrates darf dem Turnrat angehören.
§ 12 Jugendversammlung
Alle Mitglieder des Vereins unter 18 Jahren wählen in einer
Jugendversammlung den/die Jugendsprecher/in. Das nähere regelt die
Jugendordnung.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Turnrates oder des
Ältestenrates sein.
2. Die Aufgaben der Prüfer bestehen in der Überwachung und Prüfung der
Wirtschaftsführung und der Kassengeschäfte des Vereins. Sie haben in der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr vorzulegen.
3. Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie können ein Mal
wiedergewählt werden.
§ 14 Haftung
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle,
Diebstähle oder sonstige Schädigungen, die bei der Ausübung des Sports,
bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonst für den Verein
erfolgten Tätigkeit geschehen.
2. Der Verein und seine Mitglieder sind über die Sporthilfe e. V. gegen
Unfall und Haftpflicht versichert.
3. Für mutwillig oder grob fahrlässig verursachten Schaden haften die
Mitglieder selbst, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem
wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen an die Stadt Ennepetal mit der Maßgabe, es zur
Förderung des Jugendsportes zur Verfügung zu stellen.
4. § 15 Abs. 1 bis 3 gelten auch für einen angestrebten Zusammenschluss
mit einem anderen Verein.
§ 16 Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 25. März 2010 in Kraft.
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